Da er über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe, wäre dies für ihn auch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Um die E.________ AG vor einem entsprechenden Zugriff zu schützen, habe man das Geld – welches für den Kauf der Aktien von X.________ vorgesehen gewesen sei – in einem ersten Schritt versteckt und es anschliessend für die Begleichung von offenen Verbindlichkeiten verwendet. 11.1.2 Erwägungen der Kammer Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.