21 Verbindung brachten, stellten sich die Beschuldigten auch im oberinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, damit im besten Interesse der E.________ AG gehandelt zu haben. Als Begründung hierfür brachten sie vor, R.________ habe gegenüber dem Beschuldigten 1 durchblicken lassen, CHF 500'000.00 von der E.________ AG abziehen zu wollen. Da er über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe, wäre dies für ihn auch einfach zu bewerkstelligen gewesen.