Dies ergibt sich sodann eindeutig aus der «falschen» E-Mail, welche der Beschuldigte 2 am 16. Dezember 2010 an R.________ sandte und über die er den Beschuldigten 1 umgehend informierte (pag. 3044 071). Eine Vollmacht für dieses Konto erteilten die Beschuldigten nur sich selber. Während sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die Eröffnung des Kontos mit den späteren strafrechtlich zu beurteilenden Transaktionen in