_) lautend auf die E.________ AG. Auf der Ebene des Sachverhalts nicht (mehr) bestritten ist, dass sowohl die Eröffnung, als auch die Speisung des Kontos mit CHF 600'000.00 von einem Konto der E.________ AG bei der AW.________ AG, welche der Beschuldigte 2 am Folgetag (dem 10. November 2010) veranlasste, nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 erfolgte. Die Beschuldigten bestreiten weiter nicht, die Existenz dieses Kontos vor den beiden anderen Verwaltungsräten der E.________ AG geheim gehalten zu haben. Dies ergibt sich sodann eindeutig aus der «falschen» E-Mail, welche der Beschuldigte 2 am 16. Dezember 2010 an R._____