3044 088 f.). Andererseits offenbarten sich in dieser Zeit die teilweise stark divergierenden Ansichten des Beschuldigten 1 und von R.________ bezüglich der Regeln der künftigen Zusammenarbeit und der Abgeltung der Leistungen der sich in ihrem jeweiligen Machtbereich befindlichen Unternehmen durch die E.________ AG. Beispielhaft wird im Mailwechsel zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 vom 25./26. Oktober 2010 (pag. 3044 016 ff.) über ein Missverständnis in der Handhabung der Pauschalleistungen gesprochen, welches bereinigt werden müsse.