20 auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 833), könnte dies einerseits daran gelegen haben, dass sich der Kauf der Aktien von X.________ schwieriger gestaltete, als R.________ und der Beschuldigte 1 antizipiert hatten (vgl. dazu z.B. das Mail von Rechtsanwalt Q.________ an den Beschuldigten 1 vom 28. Oktober 2010 [Kopie an R.________] mit den Gegenvorschlägen von X.________ zum Verkauf der Aktien für CHF 440'000.00; pag. 3044 088 f.).