Inhaltlich entspricht die von der Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasste Vereinbarung (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 803 f) in weiten Teilen der zuvor abgeschlossenen Absichtserklärung. Weshalb die Vertragspartner nun plötzlich davon ausgingen, X.________ die Aktien zum Nominalwert (von CHF 27‘500.00) abkaufen zu können, ist vor dem Hintergrund der früher diskutierten Verkaufspreise (z.B. im Mail von R.________ vom 9. März 2010; pag. 07 300 157 ff.) nicht nachvollziehbar und sollte sich in den nächsten Monaten denn auch als unmöglich herausstellen.