_ geheim hielten, wandten sie sich vom Vorgehen ab, welches im Aktionärbindungsvertrag für entsprechende Vorgänge vorgesehen war. 10.3 Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010 Weil die Absichtserklärung die künftige Zusammenarbeit von R.________ und dem Beschuldigten 1 nur in der Form eines Entwurfs regelte, verhandelten die beiden in der Folge – wiederum unter Einbezug von Rechtsanwalt Q.________ – über eine Geheimvereinbarung (pag. 04 002 060 ff.). Inhaltlich entspricht die von der Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasste Vereinbarung (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.