_ mit E-Mail vom 10. Mai 2010 (pag. 04 003 012) oder auch von dessen Anwalt mit E-Mail vom 12. Mai 2010 (pag. 04 003 133) beanstandet. Auch Logo, Briefpapier und sonstiger Auftritt der N.________AG gegen aussen waren demjenigen der E.________ AG zum Verwechseln ähnlich. Sogar die Mitarbeiter hatten gemäss der Aussage von AI.________ teilweise Mühe zu verstehen, für wen sie gerade Arbeiten erledigt hatten (pag. 07 300 063). Indem R.________ und der Beschuldigte 1 diese Vorgänge vor X.________ geheim hielten, wandten sie sich vom Vorgehen ab, welches im Aktionärbindungsvertrag für entsprechende Vorgänge vorgesehen war.