in N.________AG um, übertrug per 1. April 2010 sämtliche Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden der E.________ AG – darunter jenes des Beschuldigten 2 – auf die N.________AG und liess dieser ab den Bankkonten der E.________ AG monatlich CHF 120'000.00 überweisen. Wie den Bank-/Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgte die Überweisung dabei jeweils am 20. des Monats (pag. 05 002 089). Dass er mit «N.________AG» für sein neues Unternehmen einen Namen wählte, der gegenüber der E.________ AG hochgradig verwechselbar war, ist offensichtlich und wurde von R.________ mit E-Mail vom 10. Mai 2010 (pag.