___ AG gemäss Art. 717 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Obwohl es sich erst um eine Absichtserklärung handelte, die in verschiedenen Punkten noch konkretisiert werden sollte und vom (zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisierten) Kauf der Aktien von X.________ abhängig war, schickte sich der Beschuldigte 1 umgehend an, das Vereinbarte umzusetzen. Im Einzelnen firmierte er die mittlerweile ihm allein gehörende AH.________ Ltd. in N.________AG um, übertrug per 1. April 2010 sämtliche Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden der E.