19 Wie von der Privatklägerin vorgebracht und auch von der Vorinstanz festgehalten, entfaltet diese Absichtserklärung für die E.________ AG keine Wirkung und kann insbesondere nicht als Begründung dafür herhalten, ein für sie potentiell schädliches Rechtsgeschäft abzuschliessen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 831). Mit anderen Worten entband diese Vereinbarung den Beschuldigten 1 nicht von seinen Pflichten als Verwaltungsrat der E.________ AG gemäss Art.