Die Verhandlungen führten in einem ersten Schritt zur Absichtserklärung vom 26. März 2010 zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ (pag. 05 001 046 ff.). Diese wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (S. 22 f. und 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f. und 831): R.________ und A.________ vereinbarten darin, die Aktien von X.________ zu einem Preis von rund CHF 500'000.00 abzukaufen und sie so unter sich zu verteilen, dass danach beide je 50% halten würden. Sie beschlossen weiter, für die E._____