Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 830 f.), machte der Beschuldigte 1 bei seinen Einvernahmen kein Geheimnis daraus, dass er sich als treibende Kraft bzw. federführende Person bei der E.________ AG sah. In diesem