Auch wenn die E.________ AG für die technische Unterstützung nach wie vor auf die Dienste der im Einflussbereich von R.________ stehenden bc.________ Firmen zurückgriff, war es der Beschuldigte 1, welcher den Grosskunden in der Schweiz entgegentrat und die E.________ AG so gegen aussen verkörperte. Die Privatklägerin machte in ihrer Strafanzeige geltend, der Beschuldigte 1 habe sich ab Anfang 2009 distanziert und die übrigen Verwaltungsräte nicht mehr mit den nötigen Informationen versorgt. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.