Diese Aussagen zeigen beispielhaft, dass der Beschuldigte 2 nicht blosser Weisungsempfänger war. Vielmehr wurde er in die wichtigen Geschäftsentscheide eingebunden, wo er eigene Reflexionen anstellte und einbrachte, die vom Beschuldigten 1 auch geschätzt wurden (vgl. dazu auch dessen Aussage auf pag. 05 002 032 Z. 488-492 oder pag. 626 Z. 155 ff.).