11.2 hiernach) unterbreitet hätten. Zur Rechtfertigung dieser Differenzzahlung berief er sich sodann auf die Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010 (pag. 1237 Z. 24 f.), welche der Beschuldigte 1 mit R.________ abgeschlossen hatte (und worin grundsätzlich striktes Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart worden war [Ziff. 10 der Vereinbarung]). Diese Aussagen zeigen beispielhaft, dass der Beschuldigte 2 nicht blosser Weisungsempfänger war.