Aufgrund der hierarchischen Stellung in den jeweiligen Unternehmen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 weisungsbefugt war. Dies ändert indessen nichts daran, dass die beiden Beschuldigten die wesentlichen Entscheidungen gemeinsam absprachen und sich in verschiedenen Bereichen koordinierten (so der Beschuldigte 1 explizit anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf pag. 626 Z. 155-167).