17 geringem Umfang für den Beschuldigten 1, obwohl er nicht mehr bei dessen Firmen angestellt ist (pag. 1234 Z. 32-35). Mit der Vorinstanz geht aber auch die Kammer insgesamt davon aus, dass das Verhältnis zwischen den eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht überstieg. Aufgrund der hierarchischen Stellung in den jeweiligen Unternehmen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 weisungsbefugt war.