Nicht weiter bestritten ist, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 «beratend und unterstützend» zur Seite stand und als CFO umfassend über den Geschäftsgang der einzelnen Firmen informiert war. Anders als von X.________ in den Raum gestellt, verneinten die beiden Beschuldigten das Vorliegen einer persönlichen Freundschaft. Immerhin arbeitet der Beschuldigte 2 auch heute noch in