Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836), gaben beide Beschuldigten übereinstimmend an, sie hätten sich beim Vorstellungsgespräch kennengelernt und danach ein ausschliesslich geschäftliches Verhältnis gepflegt, so wie es ein CEO zu seinem CFO eben habe. Nicht weiter bestritten ist, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 «beratend und unterstützend» zur Seite stand und als CFO umfassend über den Geschäftsgang der einzelnen Firmen informiert war.