Am 29. August 2007 schloss der Beschuldigte mit der E.________ AG einen Arbeitsvertrag. Darin steht in Ziff. III: «Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren.» (pag. 3030 037). In der Folge amtete der Beschuldigte 2 bei der E.________ AG als CFO und verfügte in dieser Eigenschaft über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.