Während der Beschuldigte 1 die Kunden in der Schweiz betreute, war R.________ der Mann für das Technische. Er verfügte in diesem Bereich nicht nur über ein beträchtliches Know-how (vgl. dazu beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 05 001 002 Z. 28), sondern erbrachte mit den sich in seinem Einflussbereich befindlichen bc.________ (im Ausland angesiedelten) Firmen auch die entsprechenden IT-Leistungen. Dies zu vermutlich besseren Konditionen, als wenn für die Leistungserbringung lokale Unternehmen beigezogen worden wären. 9.3 Einstellung des Beschuldigten 2 Am 29. August 2007 schloss der Beschuldigte mit der E._____