zumindest entwickelten sich die Geschäfte der E.________ AG von Anfang an erfreulich, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 830): Bereits 2006 konnte in der Jahresrechnung ein Gewinn von CHF 15'480.00 ausgewiesen werden, dies trotz der Vornahme von Abschreibungen, 2007 stieg der Reingewinn auf CHF 24'487.00. Auch 2008 gab es einen moderaten Anstieg des Reingewinns auf CHF 28'924.00 und 2009 wurde in der revidierten Jahresrechnung gar ein Reingewinn von CHF 169'597.00 ausgewiesen.