Wie sie weiter zutreffend festhält, sind diese Ereignisse für die weitere Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich und unbestritten bzw. erstellt ist (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 829), dass R.________ im Herbst 2005 32,5% der Aktien der E.________ AG gratis an A.________ und 27,5% der Aktien ebenso gratis an X.________ abtrat. Dieser wurde zum Verwaltungsratspräsidenten, während A.________ zum CEO ernannt wurde und R.________ sich die Rolle des Chief Operating Officer (COO) gab. R.________ brachte seine beiden Sparten "BE.