Was die Funktionen und damit verbunden die Befugnisse der beiden Beschuldigten innerhalb der Gesellschaften angeht (wie sie in Ziff. I.a. und I.b. der Anklageschrift beschrieben sind), führte die Vorinstanz in Ziff. 2.2.4 (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 f.) aus: Unbestritten, bzw. aufgrund der oben zitierten Dokumente erstellt ist, dass A.________ wie in Ziff. I.a. der Anklageschrift umschrieben, in der fraglichen Zeitspanne einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E.________ AG, der N.________AG, der I.________ GmbH und der G.________GmbH war bzw. teilweise nach wie vor ist.