__ zu verstehen. Diesen Themenbereichen nahm sich die Vorinstanz in einem allgemeinen Teil an und würdigte die vorhandenen Beweismittel ein erstes Mal. Sie orientierte sich dabei an den Vorbemerkungen (Ziff. I) und dem als «vorausgehender Sachverhalt» (Ziff. II.1.1) bezeichneten Teil der Anklageschrift. Auf ihre Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel (S. 16-48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796-828) sowie die allgemeinen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828) ist bereits an dieser Stelle zu verweisen. In einem daran anschliessenden besonderen Teil