Mit ihren Handlungen hätten die Beschuldigten der E.________ AG Vermögensschaden in der Höhe des ausbezahlten Verwaltungsratshonorars zugefügt (Ziff. II.1.3 der Anklageschrift). (3) Nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 habe der Beschuldigte 2 am 7. Januar 2011 – und damit nach dem Entzug seiner Zeichnungsberechtigung – weitere CHF 273'142.55 von einem Konto der E.________ AG auf das Konto einer vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaft überwiesen, ohne dass es dafür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gegeben habe oder der Zahlung eine Gegenleistung gegenübergestanden sei.