(nachfolgend zuweilen als Geheimkonto bezeichnet) veranlasst und die sich darauf befindlichen CHF 600'087.15 an eine einzig vom Beschuldigten 1 beherrschte Gesellschaft überwiesen haben. Da diese Überweisung weder auf eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage zurückgegangen sei und auch keine Gegenleistungen erbracht worden seien, hätten die Beschuldigten der E.________ AG so einen Vermögensschaden im besagten Umfang verursacht (Ziff. II.1.2 der Anklageschrift). (2) Im Wissen um seine für den 6. Januar 2011 traktandierte Abwahl als CEO der E.__