StPO; SR 312.0). Angesichts der seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft erhobenen Anschlussberufungen kann das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung