Die Privatklägerin beanstandete den Umgang mit der Ersatzforderung, deren Höhe und die ihr erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung. Das erstinstanzliche Urteil ist somit praktisch vollumfänglich angefochten. Einzig die Herausgabe der vier beschlagnahmten ZIP- Datenträger an den Beschuldigten 2 (Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ansonsten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2005; StPO; SR 312.0).