12 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Während die Beschuldigten ihre Berufungen auf die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, den Zivilpunkt und die damit verbundenen Folgepunkte beschränkten, richtete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen die erstinstanzlichen Freisprüche und die ausgefällten Strafen. Die Privatklägerin beanstandete den Umgang mit der Ersatzforderung, deren Höhe und die ihr erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung.