II. Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer VI. 2. (Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin): 5. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von CHF 122`977.10 zu verpflichten. III. Im Übrigen sei das Urteils der Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (WSG 18 2+3) zu bestätigen. Die Berufungen der Berufungsführers 1 und 2 seien entsprechend vollumfänglich abzuweisen.