Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin unter Vorbehalt und im Umfang der Zusprechung von Ersatzforderungen an sie die Abtretung ihrer Forderungen an den Staat erklärt; 4. Die mit Verfügungen vom 13. März 2013 angeordneten Sperren der Bankkonten seien, soweit die Guthaben nicht gemäss Anschlussberufungs-Ziffer 1 der Privatklägerin zuzusprechen oder einzuziehen sind, zur Sicherung der Ersatzforderungen mindestens bis zu deren vollständiger Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten;