c. der Beschuldigte 1 zusätzlich im Umfang von CHF 10'625.00, abzüglich allfälligem gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1. c) direkt zugewiesenem oder eingezogenem Betrag; 3. Es seien der Privatklägerin allfällige von den Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen oder Bussen, die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1 (Eventualbegehren) sowie die verfügten Ersatzforderungen gemäss Anschlussberufungs- Rechtsbegehren Ziffer 2 bis zur Höhe der von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilforderung und in Anrechnung an diese zu Eigentum zuzusprechen;