1. Es seien die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin zuzuweisen und es seien dazu die nachfolgend genannten Finanzinstitute anzuweisen, die betreffenden Vermögenswerte auf ein von der Privatklägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen: a. mindestens CHF 96.55 des Saldos des Kontos Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die J.________ GmbH; b. mindestens CHF 334.89 des Saldos des Kontos Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die J.________ GmbH; c. CHF 10`625.00 vom Konto Nr. ________ bei der AY.________ AG, lautend auf den Beschuldigten 1; Eventualiter seien die genannten Vermögenswerte einzuziehen;