3. Die bestehenden Kontisperren seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. 4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (Hervorhebungen im Original): I. Erweiterung/Abänderung der Urteilsdispositiv-Ziffern 11. 3. sowie VII. 1.1.1., 1.1.8, 1.1.9. und 1.2. (Einziehung/Ersatzforderungen/ Beschlagnahme):