1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. III. Weitere Angaben der Anklage vom 16. Januar 2018,) seien — soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen — einzuziehen und der Verwertungserlös — soweit sie den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können — an die Geschädigten zu restituieren. 2. Es sei eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber den Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, festzusetzen (Art. 71 StGB).