2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 10 B. C.________ C.________ sei schuldig zu erklären: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach vollendet begangen in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011, in BA.________, zum Nachteil der E.________ AG, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 898'354.70 (vollendet) und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: