4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie für die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote und eine Genugtuung in richterlich zu bestimmen[d]er Höhe, zuzüglich 5% Zins ab 23. Dezember 2010 auszurichten. Staatsanwalt K.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 1309 f.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ A.________ sei schuldig zu erklären: