Der Beschuldigte 2 verwies in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 934 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. August 2018 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 06.01.2011 und dem 10.01.2011 im Deliktsbetrag von CHF 14`500.00 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG (gemäss Ill. des Urteils);