c) Überweisung von CHF 273'142.55 an die J.________ GmbH (Valuta 07.01.2011). 2. A.________ sei für die durch das gegen ihn geführte Strafverfahren erlittene Unbill eine Genugtuung zuzusprechen; deren Höhe sei nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung aller Umstände festzusetzen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für Zinskosten für die Aufnahme von Fremdmitteln während der Dauer der Vermögenssperre im Gesamtbetrag von CHF 89'083.95 (berechnet per 31.12.2020) auszurichten. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin vom 31.07.2018, ev. vom 16.08.2018 sei abzuweisen.