8 der Privatklägerin an und erklärte sich für den Fall, dass noch Vermögenswerte dieser Gesellschaft mit Beschlag belegt sein sollten, mit einer Freigabe der Gelder einverstanden. Bezüglich der Eingaben der beschwerten Dritten hielt sie fest, daraus hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Sie verwies auf ihre eigenen, nach wie vor zutreffenden Ausführungen sowie diejenigen der Privatklägerschaft und der Vorinstanz (pag. 1415). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Dr. H.___