Die Privatklägerin liess sich bereits am 1. Februar 2021 vernehmen (pag. 1399 f.). In der Hauptsache hielt sie an ihrem bisherigen Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für einen Durchgriff hinsichtlich der drei vom Verfahren betroffenen Gesellschaften erfüllt seien, fest. Einzig mit Bezug auf die V.________ GmbH räumte sie ein, von dieser Gesellschaft habe das Wirtschaftsstrafgericht keine Vermögenswerte eingezogen und solches sei auch im Berufungsverfahren von keiner Seite beantragt worden. Sofern Vermögenswerte der V.________ GmbH mit Beschlag belegt und noch nicht freigegeben worden seien, hätte das wohl zu geschehen.