Das Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung durch die Kammer und werde im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten erkannt. Demgegenüber verspreche sich die Kammer von einer mündlichen Befragung des Verfassers keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Es könne dazu auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 1168 ff.). 3.4 Am 10. Dezember 2020 reichte der Beschuldigte 1 ein Schreiben von Rechtsanwalt U.________ vom 9. Dezember 2020 ein und ersuchte darum, dieses zu den Akten zu erkennen (pag.