als sachverständigen Zeugen wies sie ab. Die Kammer erwog, zur Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen könne sie sich bereits auf zahlreiche Einvernahmen, ein Revisionsgutachten sowie umfangreiche Bank- und Buchhaltungsunterlagen stützen. Das Expertengutachten der S.________AG vom 3. Juli 2020 würdige weitgehend bekannte Aktenstücke und ziehe daraus eigene Schlüsse. Das Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung durch die Kammer und werde im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten erkannt.