1135 ff.). In ihren Stellungnahmen vom 2. Dezember 2020 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin je die Abweisung der Beweisanträge (pag. 1104 ff. und pag. 1158 ff.). Der Beschuldigte 2 andererseits unterstützte die Beweisanträge des Beschuldigten 1 in seiner am gleichen Tag eingereichten Eingabe vollumfänglich (pag. 1162). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 erkannte die Kammer das Expertengutachten der S.________AG vom 3. Juli 2020 (inkl. Beilagenordner/Datenträger) im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten. Den Antrag auf Einvernahme von T.________ als sachverständigen Zeugen wies sie ab.