6 den vorliegend zur Diskussion stehenden Vorwürfen nicht von Belang. Ein Beizug der Akten verspreche deshalb keinen Erkenntnisgewinn. 3.3 Mit Eingabe vom 13. November 2020 beantragte der Beschuldigte 1, es sei das Expertengutachten der S.________AG zu den Akten zu erkennen. Ferner sei Herr T.________, lic. rer. pol., diplomierter Wirtschaftsprüfer c/o S.________AG, als sachverständiger Zeuge zu befragen (pag. 1135 ff.).