Gleichzeitig gab sie den übrigen Parteien Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Beweisantrag der beiden Beschuldigten zu äussern. Nach Eingang der Stellungnahmen der Privatklägerin (Eingabe vom 27. April 2020, pag. 1111 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 5. Mai 2020, pag. 1115 ff.), wies die Kammer den Beweisantrag der Beschuldigten mit begründetem Beschluss vom 18. Mai 2020 ab (pag. 1120 ff.). Die Kammer stellte fest, der Beschuldigte 1 habe in beiden, von ihm angesprochenen Verfahren Akteneinsicht gehabt. Im Weiteren seien Vorgänge in der O.________AG im Zusammenhang mit