Am 14. April 2020 stellte der Beschuldigte 2 unter Bezugnahme auf die Eingabe des Beschuldigten 1 die gleichen Anträge. Auch hinsichtlich der Begründung schloss er sich im Wesentlichen derjenigen des Beschuldigten 1 an (pag. 1075 f.). Mit Verfügung vom 15. April 2020 (pag. 1081 ff.) setzte die Verfahrensleitung die auf den 28./29. März und 5. April 2020 anberaumte Berufungsverhandlung primär aus Rücksicht auf die Covid-19-bedingte Quarantänesituation von Rechtsanwalt B.________ ab. Gleichzeitig gab sie den übrigen Parteien Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Beweisantrag der beiden Beschuldigten zu äussern.